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   BFH, 20.12.2006 - X R 42/04   

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https://dejure.org/2006,3406
BFH, 20.12.2006 - X R 42/04 (https://dejure.org/2006,3406)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2006 - X R 42/04 (https://dejure.org/2006,3406)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - X R 42/04 (https://dejure.org/2006,3406)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § ... 4 Abs. 4; ; EStG § 4 Abs. 5; ; EStG § 6b; ; EStG § 7 Abs. 2; ; EStG § 7g Abs. 1; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 7g Abs. 4; ; EStG § 7g Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 7g Abs. 5; ; EStG § 7g Abs. 6; ; EStG § 16; ; EStG § 16 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 34; ; EStDV § 8b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 3, 4, 5 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
    Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

  • datenbank.nwb.de

    Auflösung der Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ansparrücklage
    Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes
    Ernsthafte Investitionsabsicht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 4 S 2, EStG § 4 a, EStG § 16 Abs 2
    Ansparabschreibung; Auflösung; Laufender Gewinn; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 883
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 42/04
    Im Grundsatz zutreffend ist das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beteiligten davon ausgegangen, dass die erstmals in der Bilanz des Klägers zum 31. Dezember 1996 gebildeten Ansparrücklagen, soweit diese noch nicht anlässlich der in den Wirtschaftsjahren 1997 und 1998 vorgenommenen Investitionen aufgelöst wurden, zum 30. Dezember 1998 (= Ende des Rumpfwirtschaftsjahres 1998) im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt stattgefundene Veräußerung des Betriebes gewinnerhöhend aufzulösen waren (vgl. auch BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, unter II. vor 1., betreffend Betriebsveräußerung; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.1., betreffend den der Betriebsveräußerung vergleichbaren Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 des Umwandlungssteuergesetzes --UmwStG-- 1995 zu Teilwerten; vgl. ferner z.B. B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 7g EStG Anm. 119; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 90; Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz D 44 "Betriebsaufgabe"; Roland in Bordewin/Brandt, § 7g EStG Rz 74 und 115; Meyer/Ball, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 984, 992; Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen --BMF-- vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04, BStBl I 2004, 337, 340 Tz. 30; a.A. z.B. Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 7g Rz 91, betreffend Betriebsveräußerung).

    Die Ansparrücklage kann infolgedessen abweichend zur Rücklage nach § 6b EStG nicht "zurückbehalten" und auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596).

    Der Senat schließt sich vielmehr insoweit der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (vgl. Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und in BFH/NV 2005, 845) und der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/ Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 7g Rz 24; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; Blümich/Stuhrmann, a.a.O., § 16 Rz 417; B. Meyer in HHR, a.a.O., § 7g EStG Rz 119; Korn/Keller, Einkommensteuergesetz, § 7g Rz 65; Weßling, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1165, 1168; Meyer/Ball, FR 2004, 984, 992; Patt, Der Ertrag-Steuer-Berater --EStB-- 2005, 299, 301; Grune, Aktuelles Steuerrecht --AktStR-- 4/2005, S. 555; Dötsch, juris Praxis-Report Steuerrecht 10/2005, Beitrag 1; a.A. --neben der Vorinstanz-- FG Münster, Urteil vom 20. September 2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387; FG Köln, Urteil vom 8. Juli 2003 1 K 4237/02, EFG 2003, 1607; FG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2003 11 K 2035/01 E, EFG 2003, 1768; kritisch zur h.M. auch P. Fischer, FR 2005, 490).

    Damit besteht aber ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Auflösung der Rücklage mit der Betriebsveräußerung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c).

    Entsprechendes gilt dann auch für den auf diese Rücklagen entfallenden Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 42/04
    In seinem Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass das Gesetz zwar nicht den Nachweis einer Investitionsabsicht verlangt.

    Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.a und b; BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 28/05, DStR 2007, 19).

    Des Weiteren hat der erkennende Senat in diesem Urteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 (unter II.4.d) hervorgehoben, dass die von ihm in dieser Weise befürwortete Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt geboten ist, dass es anderenfalls möglich wäre, die Ansparrücklage "ins Blaue hinein" ohne Konkretisierung --möglicherweise-- mit der Wirkung in Anspruch zu nehmen, dass diese zur Erhöhung eines tarifbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führen würde.

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 56/03

    Auflösung einer Ansparrücklage wegen Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 42/04
    Im Grundsatz zutreffend ist das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beteiligten davon ausgegangen, dass die erstmals in der Bilanz des Klägers zum 31. Dezember 1996 gebildeten Ansparrücklagen, soweit diese noch nicht anlässlich der in den Wirtschaftsjahren 1997 und 1998 vorgenommenen Investitionen aufgelöst wurden, zum 30. Dezember 1998 (= Ende des Rumpfwirtschaftsjahres 1998) im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt stattgefundene Veräußerung des Betriebes gewinnerhöhend aufzulösen waren (vgl. auch BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, unter II. vor 1., betreffend Betriebsveräußerung; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.1., betreffend den der Betriebsveräußerung vergleichbaren Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 des Umwandlungssteuergesetzes --UmwStG-- 1995 zu Teilwerten; vgl. ferner z.B. B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 7g EStG Anm. 119; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 90; Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz D 44 "Betriebsaufgabe"; Roland in Bordewin/Brandt, § 7g EStG Rz 74 und 115; Meyer/Ball, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 984, 992; Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen --BMF-- vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04, BStBl I 2004, 337, 340 Tz. 30; a.A. z.B. Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 7g Rz 91, betreffend Betriebsveräußerung).

    Der Senat schließt sich vielmehr insoweit der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (vgl. Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und in BFH/NV 2005, 845) und der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/ Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 7g Rz 24; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; Blümich/Stuhrmann, a.a.O., § 16 Rz 417; B. Meyer in HHR, a.a.O., § 7g EStG Rz 119; Korn/Keller, Einkommensteuergesetz, § 7g Rz 65; Weßling, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1165, 1168; Meyer/Ball, FR 2004, 984, 992; Patt, Der Ertrag-Steuer-Berater --EStB-- 2005, 299, 301; Grune, Aktuelles Steuerrecht --AktStR-- 4/2005, S. 555; Dötsch, juris Praxis-Report Steuerrecht 10/2005, Beitrag 1; a.A. --neben der Vorinstanz-- FG Münster, Urteil vom 20. September 2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387; FG Köln, Urteil vom 8. Juli 2003 1 K 4237/02, EFG 2003, 1607; FG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2003 11 K 2035/01 E, EFG 2003, 1768; kritisch zur h.M. auch P. Fischer, FR 2005, 490).

    Denn die Auflösung der Rücklage stellt wirtschaftlich betrachtet die Folge der Betriebsveräußerung und nicht des Ablaufs des letzten Rumpfwirtschaftsjahres dar, dessen Bildung ihrerseits allein darauf beruht, dass der Steuerpflichtige seinen Betrieb vor Ablauf des (zwölf Monate umfassenden) Regelwirtschaftsjahres veräußert hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 845, unter II. vor 1.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 42/04
    Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der entsprechenden Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 42/04
    Eine durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, nicht gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an steuerliche Tatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe "möglichst unausweichlich" normieren muss (Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 42/04
    Eine durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, nicht gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an steuerliche Tatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe "möglichst unausweichlich" normieren muss (Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 28/05

    Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt -

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 42/04
    Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.a und b; BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 28/05, DStR 2007, 19).
  • BFH, 15.03.2000 - I R 17/99

    Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 42/04
    Der in § 7g Abs. 5 EStG vorgesehene Gewinnzuschlag ist ein pauschalierter Gewinn aus der Kapitalnutzung (vgl. --zu § 6b Abs. 7 EStG-- Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2000 I R 17/99, BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 42/04
    Damit übereinstimmend hat der BFH in seinen Urteilen vom 13. Mai 2004 IV R 11/02 (BFH/NV 2004, 1400) und vom 17. November 2004 X R 41/03 (BFH/NV 2005, 848) betont, dass der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage nicht mehr bilden kann, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim FA wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht mehr realisiert werden konnte.
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 42/04
    Damit übereinstimmend hat der BFH in seinen Urteilen vom 13. Mai 2004 IV R 11/02 (BFH/NV 2004, 1400) und vom 17. November 2004 X R 41/03 (BFH/NV 2005, 848) betont, dass der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage nicht mehr bilden kann, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim FA wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht mehr realisiert werden konnte.
  • FG Köln, 08.07.2003 - 1 K 4237/02

    Behandlung des Ertrages aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3

  • BFH, 25.06.1975 - I R 201/73

    Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Betriebsveräußerung erhöht den

  • FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 2035/01

    Ansparrücklage; Einbringungsbedingte Auflösung; Rumpfwirtschaftsjahr; Zurechnung;

  • FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00

    Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer

  • BFH, 20.08.1964 - IV 40/62 U

    Steuerliche Behandlung von gebildeten steuerfreien Rücklagen für spätere

  • FG München, 16.12.2008 - 13 K 714/07

    Auflösung von Ansparrücklagen - keine Bildung einer Ansparrücklage bei Entschluss

    Mit Urteil vom 20. Dezember 2006 (X R 42/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen (vgl. BFH/NV 2007, 883).

    Der in § 7g Abs. 5 EStG vorgesehene Gewinnzuschlag ist ein pauschalierter Gewinn aus der Kapitalnutzung (BFH-Urteile vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 330; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl II 2007, 862 und in BFH/NV 2007, 883) und teilt das rechtliche Schicksal der Ansparrücklage (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 883 unter II.5.c der Gründe).

    Der Ertrag aus der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage zusammen mit dem Gewinnzuschlag erhöht regelmäßig den (steuerbegünstigten) Betriebsveräußerungsgewinn und nicht den laufenden Gewinn des letzten (Rumpf-)Wirtschaftsjahres (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 883; in BStBl II 2007, 862).

    Sollte dies zu verneinen sein und darüber hinaus - mangels Änderbarkeit der Steuerfestsetzung des Folgejahres - auch keine Fehlerkorrektur für diesen Veranlagungszeitraum in Betracht kommen, so ist der Bilanzierungsfehler durch eine Auflösung der streitigen Ansparrücklagen zu Gunsten des laufenden Gewinns in der letzten Bilanz des (Rumpf-) Wirtschaftsjahres der Betriebsveräußerung zu beheben (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 883 unter II.5.b der Gründe).

    Wegen der Erhöhung des laufenden Gewinns 1998 ist jedoch noch eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden, die den laufenden Gewinn aus Gewerbetrieb (Gew) mindert (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 883 unter II.5.b der Gründe).

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

    Hat der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt des Einreichens des entsprechenden Jahresabschlusses, in dem die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet wurde, den Beschluss gefasst, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben, so ist regelmäßig nicht mehr mit der Anschaffung oder Herstellung des jeweiligen Wirtschaftsguts im Rahmen dieses Betriebes zu rechnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883; vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848).

    d) Der Kläger hat die Ansparrücklage auch nicht im Zuge der Betriebsveräußerung tarifbegünstigt aufgelöst (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 883).

  • BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08

    Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung

    Diese Rechtsprechung betraf bisher Fälle einer endgültigen Betriebsaufgabe (BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; in BFH/NV 2004, 1400; in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862; vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) oder aber den Rechtsträgerwechsel in Folge von Einbringungsvorgängen (BFH-Urteile vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072; in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596).
  • BFH, 11.10.2007 - X R 1/06

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter -

    Entsprechendes gilt überdies nach den Senatsurteilen vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 (BFHE 216, 288) und X R 42/04 (BFH/NV 2007, 883) sowie vom 23. Mai 2007 X R 35/06 (BFH/NV 2007, 1862) auch dann, wenn der Steuerpflichtige die (vorgeblich) geplante Investition im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA zwar noch objektiv hätte realisieren können, seinen Investitionsentschluss aber bereits (dort: wegen bevorstehender Betriebsveräußerung oder -aufgabe) endgültig aufgegeben hatte.
  • BFH, 23.05.2007 - X R 35/06

    Auflösung einer Ansparrücklage im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der

    Der Senat führt insoweit die bisherige Rechtsprechung des BFH fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; in BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFH/NV 2007, 824, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 430, und X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) und schließt sich der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 318; vgl. im Übrigen die zahlreichen Nachweise im Senatsurteil in BFH/NV 2007, 824, DStR 2007, 430, unter II.3. der Gründe).

    Entsprechendes gilt dann auch für den auf diese Rücklagen entfallenden Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c, und in BFH/NV 2007, 883, unter II.5.c, m.w.N.).

  • FG Münster, 25.02.2009 - 7 K 5021/07

    Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bei nicht mehr möglicher

    Entsprechendes muss darüber hinaus aber auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883).

    Davon abgesehen lässt der BFH es in seinem Urteil vom 20.12.2006 (X R 42/04, BFH/NV 2007, 883), dem sich der Senat anschließt, ausreichen, dass der Steuerpflichtige im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA bereits einen Veräußerungs- bzw. Aufgabebeschluss gefasst hat.

  • BFH, 28.11.2007 - X R 43/06

    Auflösung einer Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns -

    Er führt insoweit die bisherige Rechtsprechung des BFH fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596; in BFH/NV 2005, 845; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288 sowie X R 42/04, BFH/NV 2007, 883) und schließt sich der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 47; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; vgl. im Übrigen die zahlreichen Nachweise im Senatsurteil in BFHE 216, 288, unter II.3.).

    Entsprechendes gilt dann auch für den auf diese Rücklage entfallenden Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c, und in BFH/NV 2007, 883).

  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14

    Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Wege der

    Die Ansparrücklage gemäß § 7g EStG a.F. kann grundsätzlich nicht "zurückbehalten" und auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883).
  • FG Niedersachsen, 25.03.2009 - 2 K 273/06

    Fortführung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Rücklage nach

    Abzustellen ist hierbei auf die Erstellung des Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim Finanzamt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006, X R 42/04 BFH/NV 2007, 883 und vom 28. November 2007, X R 43/06 BFH/NV 2008, 554).

    Zwar kann eine Ansparabschreibung nicht mehr gebildet werden, wenn die Vornahme der am Bilanzstichtag (vorgeblich) geplanten Investition im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim Finanzamt wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht mehr realisiert werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006, X R 42/04 BFH/NV 2007, 883).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08

    Keine Bildung einer Ansparrücklage bei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung im Wege

    Die Rücklage sei nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen (BFH, Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883).

    Entsprechendes gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (BFH, Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/05, BFH/NV 2007, 1862; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883; Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.; Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).

  • FG München, 16.12.2009 - 10 K 4440/07

    Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F.: Keine

  • FG Düsseldorf, 07.08.2007 - 10 K 2800/06

    Zulässigkeit der Berücksichtigung einer im Sonderbetriebsvermögen gebildeten

  • BFH, 26.02.2008 - VIII B 88/07

    Grundsätzliche Bedeutung wegen behaupteter Vergleichbarkeit des Rechtsproblems

  • FG München, 22.11.2005 - 13 K 3521/04

    Bildung bzw. Auflösung einer Ansparrücklage bei Tod eines Freiberuflers im

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